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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Celle
Beschluss verkündet am 12.02.2004
Aktenzeichen: 22 Ss 6/04
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 44
StPO § 410
StGB § 157
Wird bei einem mit einem Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Einspruchsfrist verbundenen Einspruch gegen einen Strafbefehl zunächst allein über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden und Wiedereinsetzung rechtskräftig versagt, entfaltet dieser Beschluss keine Bindungswirkung hinsichtlich der Wirksamkeit der Zustellung des Strafbefehls bei der späteren Entscheidung über die Zulässigkeit des Einspruchs.
Oberlandesgericht Celle

22 Ss 6/04

Beschluss

In der Strafsache

wegenfalscher uneidlicher Aussage

hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts ####### vom 4. November 2003 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######, den Richter am Oberlandesgericht ####### und den Richter am Landgericht ####### am 12. Februar 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts ####### zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Der Angeklagte wurde in dem Verfahren 75 Ds 508 Js 3072/00 (110/00) durch Urteil des Amtsgerichts ####### vom 18. Mai 2001 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,00 DM verurteilt. Das Urteil ist seit dem 6. September 2001 rechtskräftig.

Nach den vom Gericht getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte am frühen Morgen des 23. April 2000 mit einem Traktor einen Wanderweg in der Gemarkung ####### befahren, obwohl er alkoholbedingt absolut fahruntüchtig gewesen war (mindestens 1,89 g o/oo). In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ####### hatte der Angeklagte die Begehung der ihm zur Last gelegten Tat bestritten und behauptet, dass nicht er, sondern sein Sohn ####### den Traktor gefahren habe. #######, der im Hauptverhandlungstermin als Zeuge vernommen worden war, hatte diese Angabe bestätigt.

Gegen ####### war wegen seiner oben genannten Zeugenaussage ein Verfahren wegen falscher uneidlicher Aussage eingeleitet worden. Der Angeklagte war in diesem Verfahren als Zeuge aufgetreten und hatte am 30. Oktober 2001 vor dem Amtsgericht ####### und am 3. Mai 2002 vor dem Landgericht #######jeweils uneidlich bekundet, dass am 23. April 2000 sein Sohn #######den Traktor gefahren habe.

Die Staatsanwaltschaft ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte als Zeuge die Unwahrheit gesagt hat. Sie hat gegen ihn zwei Strafverfahren wegen falscher uneidlicher Aussage eingeleitet, die zum Erlass folgender Strafbefehle geführt haben:

- Strafbefehl des Amtsgerichts ####### vom 4. Februar 2002 wegen der Aussage vom 30. Oktober 2001, Az.: 201 Js 7266/01 StA ####### = 65 Cs 42/02 AG #######, Geldstrafe: 120 Tagessätze zu je 20,00 €,

- Strafbefehl des Amtsgerichts ####### vom 12. März 2003 wegen der Aussage vom 5. Mai 2002, Az.: 201 Js 3289/02 StA ####### = 65 Cs 93/03 AG #######, Geldstrafe: 180 Tagessätze zu je 20,00 €.

Während der Angeklagte gegen den Strafbefehl vom 12. März 2003 zweifelsfrei fristgemäß Einspruch eingelegt hat, ist der Einspruch gegen den Strafbefehl vom 4. Februar 2002 erst am 12. März 2002 und damit später als zwei Wochen nach dem auf der Zustellungsurkunde vermerkten Zustellungsdatum (= 13. Februar 2002) bei Gericht eingegangen. Der Angeklagte ist sich der Verspätungsproblematik bewusst gewesen und hat deshalb gleichzeitig mit seinem Einspruch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gestellt.

Das Amtsgericht ####### hat zunächst nur über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden und diesen durch Beschluss vom 16. Mai 2002 als unbegründet verworfen. Die hiergegen eingelegt sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben; das Landgericht ####### hat sie durch Beschluss vom 21. Oktober 2002 als unzulässig - weil verspätet eingelegt - verworfen.

Das Amtsgericht ####### hat anschließend durch Beschluss vom 7. November 2002 den Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl vom 4. Februar 2002 als unzulässig verworfen und dies mit der nicht fristgerechten Einlegung begründet. Gegen diese Entscheidung hat der Angeklagte wiederum sofortige Beschwerde eingelegt und diese näher begründet. Das Landgericht ####### ist aufgrund des neuen Vorbringens des Angeklagten zu dem Ergebnis gekommen, dass der Strafbefehl des Amtsgerichts ####### vom 4. Februar 2002 - entgegen den Angaben in der Postzustellungsurkunde - nicht ordnungsgemäß durch Niederlegung zugestellt worden ist. Nach Auffassung des Landgerichts ist die Zustellung vielmehr erst am 8. März 2002 erfolgt, sodass der Einspruch vom 12. März 2002 fristgemäß eingelegt worden ist. Das Gericht hat deshalb durch Beschluss vom 22. April 2003 den Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts ####### vom 7. November 2002 aufgehoben.

Diese Entscheidung hat dazu geführt, dass das Amtsgericht ####### beide Verfahren (201 Js 7266/01 und 201 Js 3289/02) weiterbetrieben hat. Die Verfahren sind in der Hauptverhandlung vom 12. Mai 2003 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden worden. Das Gericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 28. Mai 2003 wegen falscher uneidlicher Aussage in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt. Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, die durch Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts ####### vom 4. November 2003 verworfen worden ist.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

II.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Der Erörterung der Verfahrensrügen bedurfte es deshalb nicht.

1.Nicht zu beanstanden ist, dass die Strafkammer in dem angefochtenen Urteil über beide dem Angeklagten zur Last gelegten Taten entschieden hat. Die Kammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass keiner der beiden Strafbefehle in Rechtskraft erwachsen ist. Dies ist vom Senat auf die zulässige Sachrüge hin von Amts wegen zu prüfen. Dem steht auch nicht der Inhalt des in dem Verfahren 201 Js 7266/01 ergangenen Beschlusses des Landgerichts vom 21. Oktober 2002 entgegen, in welchem die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Nichtgewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtskräftig verworfen worden ist. Das Landgericht ist trotz dieser Entscheidung berufen gewesen, die formellen Voraussetzungen des Einspruchs gegen den Strafbefehl vom 4. Februar 2002 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Verwerfung des Einspruchs eigenständig und umfassend zu prüfen. Zwar ist die Frage der fristgemäßen Einspruchseinlegung auch Gegenstand des Wiedereinsetzungsverfahrens gewesen, was sich bereits daraus ergibt, dass vor einer Einscheidung über die Begründetheit eines Wiedereinsetzungsantrags stets zu prüfen ist, ob überhaupt ein Fall einer Fristversäumung vorliegt. Der ablehnende Wiedereinsetzungsbeschluss des Amtsgerichts ist auch in Rechtskraft erwachsen (vgl. RGSt. 75, 171 (172); KG JR 1956, 111 f.; OLG Koblenz VRS 62, 449 (450); OLG Düsseldorf GA 1968; 247 (248), LR-Wendisch, StPO, 25. Aufl., § 46 Rdnr. 19).

Dieser Beschluss vermochte das Landgericht bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Verwerfung seines Einspruchs durch den Beschluss des Amtsgerichts ####### vom 7. November 2002 wegen der besonderen verfahrensrechtlichen Situation aber nicht zu binden. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine ablehnende Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag keine absolute Bindungswirkung entfaltet. So kann eine formell rechtskräftige Wiedereinsetzungsentscheidung, die ein unzuständiges Gericht erlassen hat, das Rechtsmittelgericht nicht binden (vgl. RGSt. 75, 171, 173; BGH bei Holtz MDR 1977, 284 unter Hinweis auf die nicht veröffentlichten Beschlüsse BGH vom 1. September 1959 - 5 StR 373/59 - und vom 29. März 1960 - 4 StR 143/60; BayObLGSt. 1980, 36 (37) = VRS 59, 214; BayObLG MDR 1993, 892 (893); OLG Hamm MDR 1979, 426 (427); Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 46 Rdnr. 7; KK-Maul, StPO, 5. Aufl., § 46 Rdnr. 10; KMR-Paulus, StPO, Stand März 2003, § 46 Rdnr. 20).

Eine vergleichbare Situation ist hier gegeben, weil das Amtsgericht ####### den Wiedereinsetzungsantrag und den Einspruch gegen den Strafbefehl prozessual unrichtig behandelt hat. Das Amtsgericht hätte über den Antrag gemäß § 44 StPO und den Einspruch gemäß § 410 StPO zugleich entscheiden müssen, weil beide in einem untrennbaren Zusammenhang zueinander stehen. Eine Trennung der Entscheidungen ist auch nicht deshalb geboten gewesen, weil sowohl gegen die Verwerfung des Einspruchs als auch gegen die Nichtgewährung von Wiedereinsetzung jeweils das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist (§§ 411 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 3 StPO), wobei im Übrigen das Landgericht in beiden Fällen das zuständige Rechtsmittelgericht gewesen ist. Angesichts der nicht verfahrensgerechten Aufteilung der Entscheidungen durch das Amtsgericht hatte das Landgericht ####### die Frage der Rechtzeitigkeit der Einspruchseinlegung bei der zweiten von ihm zu fällenden Beschwerdeentscheidung eigenständig und neu auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse zu prüfen. Dafür spricht auch der Gedanke, dass andernfalls die rechtlichen Möglichkeiten des Beschwerdeführers über Gebühr verkürzt werden würden. Eine sofortige Beschwerde eines Angeklagten gegen einen amtsgerichtlichen Verwerfungsbeschluss wegen verspäteter Einspruchseinlegung könnte - wenn bereits eine formell rechtskräftige ablehnende Wiedereinsetzungsentscheidung vorliegt - ansonsten praktisch nie zum Erfolg führen.

2.Das angefochten Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Urteilsgründe den Schuldspruch nicht tragen. Die Beweiswürdigung weist erhebliche Lücken auf.

Die Strafkammer hat in dem angefochtenen Urteil nicht ausreichend klar zwischen Feststellungen und Beweiswürdigung unterschieden. Der Senat kann deshalb nicht beurteilen, ob der Angeklagte der Begehung der ihm zur Last gelegten Taten rechtsfehlerfrei überführt worden ist. Dazu gehört, dass der Angeklagte den Trecker gefahren hat. Die Strafkammer hat in dem Urteil aber nicht mitgeteilt, was die Zeugen ####### und ####### dazu bekundet haben, obwohl ihren Aussagen erkennbar besondere Bedeutung zugemessen worden ist. Die Kammer hätte insbesondere mitteilen müssen, ob und gegebenenfalls mit welcher Sicherheit die beiden Zeugen den ihnen bis dahin offenbar unbekannten Angeklagten als Fahrer des Traktors beobachten und später wieder erkennen konnten. Notwendig wären dazu Angaben gewesen, aus welcher Entfernung die beiden Zeugen ihre Beobachtungen am Osterfeuer gemacht haben, weil nur so die Zuverlässigkeit ihrer Angaben bewertet werden kann. Es fehlen weiter Angaben dazu, wie viel Personen sich noch am Osterfeuer aufgehalten haben.

Rechtsfehlerhaft hat die Kammer auch die Aussagen der im Urteil namentlich benannten Zeugen #######, ####### und ####### nicht wiedergegeben. Während den Feststellungen des Urteils immerhin zu entnehmen ist, dass der Zeuge ####### mit einem Jugendlichen am Ort des Geschehens gesprochen hat, bleiben die Inhalte der Aussagen ####### und ####### völlig unklar.

Schließlich ist die Beweiswürdigung deshalb lückenhaft, weil diese keine Angaben dazu enthält, ob und gegebenenfalls wie sich der Mitangeklagte ####### in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen hat, dessen Schuldspruch durch die Beschränkung seines Rechtsmittels bereits in Rechtskraft erwachsen war.

Weitere Feststellungen erscheinen möglich. Das Urteil war deshalb mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts ####### zurückzuverweisen.

3.Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Strafkammer bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 157 StGB nicht bedacht hat, dass der Angeklagte bei seinen Aussagen vor dem Amtsgericht und dem Landgericht auch deshalb die Unwahrheit gesagt haben könnte, weil er seinen Sohn ####### vor einer Bestrafung wegen falscher uneidlicher Aussage bewahren wollte. Darüber hinaus könnte er den Zweck verfolgt haben, einer eigenen Bestrafung wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage (Einwirkung auf #######, damit dieser in dem gegen ihn gerichteten Verfahren 75 Ds 508 Js 3072/00 Amtsgericht ####### wegen Trunkenheit im Straßenverkehr zu seinen Gunsten aussagt) oder - im Falle seiner Aussage vor dem Landgericht am 3. Mai 2002 - wegen falscher uneidlichen Aussage vor dem Amtsgericht ####### am 30. Oktober 2001 zu entgehen.

Fehlerhaft ist schließlich die Nichtnennung des konkreten Strafrahmens, von dem die Kammer ausgegangen ist. Die Bezeichnung des Strafrahmens ist zumindest in den Fällen erforderlich, in denen dieser errechnet werden muss, weil nur so seitens des Revisionsgerichts nachgeprüft werden kann, ob das erkennende Gericht von einem zutreffenden Strafrahmen ausgegangen ist.

Ende der Entscheidung

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